Fragen & Antworten


Allgemein:

  • Wo finde ich die Geschäftsstelle der GWW bzw. wie lautet die Adresse?
  • Sie finden uns im Sängerbuchenweg 3, 64291 Darmstadt - Wixhausen.
  • Wie sind die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle bzw. zu welchen Zeiten kann ich dort jemanden erreichen?
    • Unsere Geschäftsstelle ist Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr geöffnet, zusätzlich montags auch von 16:30 bis 18:30 Uhr.
    • Eine Terminvereinbarung ist zu unseren regulären Geschäftszeiten nicht notwendig.
  • Gibt es Parkplätze an der Geschäftsstelle der GWW?
    Ja, es stehen Parkplätze direkt an unserer Geschäftsstelle in begrenzter Zahl zur Verfügung. Wir empfehlen die Anreise zu Fuß oder mit dem Fahrrad.

Informationen/Fragen zur Mitgliedschaft:

  • Wie und wann kann ich Mitglied der GWW werden?
    Um eine unserer Wohnung zu mieten, müssen mindestens 10 Genossenschaftsanteile à 160,00 € erworben werden.
  • Kündigung der Genossenschaftsanteile
    Für eine Kündigung der Genossenschaftsanteile muss die Kündigung des Mietvertrages vorliegen. Trotz Kündigung des Mietvertrages können die Genossenschaftsanteile auch weiterhin gehalten werden.

Für Interessenten und Wohnungssuchende:

  • Wo und wie bewerbe ich mich auf eine Wohnung?
    Es ist zunächst ein Wohnungsbewerbungsbogen auszufüllen und an die GWW zu senden.
  • Wie kann ich mich auf eine öffentlich geförderte Wohnung bewerben?
    Diese Bewerbung erfolgt über die Wissenschaftsstadt Darmstadt.
  • Muss ich eine Provision/Kaution bezahlen?
    Nein, allerdings können nur Mitglieder Mieter werden. Anstelle einer Kaution sind die Genossenschaftsanteile zu erwerben.
  • Ich erhalten eine Wohnungszusage der GWW, wie ist der weitere Ablauf?
    Es erfolgt eine schriftliche Zusage durch die GWW. Hiernach erfolgt eine Zahlungsaufforderung über die Genossenschaftsanteile und das Eintrittsgeld (20,00 €). Nach Zahlungseingang wird der Termin für die Mietvertragsunterzeichnung vereinbart.

Für unsere Mieter:

  • Beginn des Mietverhältnisses:
    Nach Vereinbarung, zum ersten eines Monats.
  • Ich möchte eine weitere Person in meine Wohnung aufnehmen. Was ist zu beachten?
    Das setzt eine Mitteilung an den Vorstand und dessen vorherige Zustimmung voraus.
  • Ich habe geheiratet und/oder ein Kind bekommen. Muss dies der GWW gemeldet werden?
    Ja, Mittteilung an den Vorstand mit Angabe des Namens und Geburtsdatums.
  • Meine Nachbarn sind zu laut. Was kann ich tun?
    • Bei starker Lärmbelästigung kann die Polizei kontaktiert werden.
    • Alternativ kann man sich bei der GWW beschweren. Für weitere mietrechtliche Schritte gegenüber dem störenden Mieter benötigen wir in diesem Fall ein über 1-2 Wochen geführtes Lärmprotokoll. Eine Vorlage ist bei Bedarf beim Vorstand erhältlich.
    • Gegen den üblichen, von Kindern gelegentlich ausgehenden Lärm kann nach dem Willen des Gesetzgeber nichts unternommen werden.
  • Ist rauchen in der Wohnung erlaubt?
    Ja. Beachten Sie jedoch, dass Sie Nachbarn nicht erheblich durch Rauch belästigen dürfen und in Gemeinschaftsbereichen wie dem Treppenhaus und Aufzug ohnehin nicht rauchen dürfen.
  • An wen muss ich mich wenden, wenn ich einen Mangel in meiner Wohnung oder am Haus festgestellt habe?
    Bitte wenden Sie sich möglichst umgehend an die Verwaltung der GWW. 
  • Sind Tiere erlaubt?
    Nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstands.
  • Ich habe mich aus der Wohnung ausgeschlossen, was kann ich tun?
    Bitte setzen Sie sich mit dem Hausmeister in Verbindung oder mit der GWW Verwaltung.
  • Ich möchte gerne einen Stellplatz bzw. Garage anmieten. Was muss ich tun?
    Es muss eine Bewerbung an die GWW Verwaltung erfolgen. Eine Stellplatz- oder Garagenmiete ist jedoch nur mit einem Wohnungsmietvertrag möglich.
  • Wann ist mit den jährlichen Betriebskosten/Heizkostenabrechnungen zu rechnen?
    In dem auf das abzurechnende Jahr folgenden Kalenderjahr, wobei wir anstreben, diese in den ersten 6 Monaten des Folgejahres vorzulegen.

Tod des Mieters:

  • Welche Personen können beim Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten?
    • Der Ehegatte oder Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt automatisch in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB).
    • Leben im gemeinsamen Haushalt Kinder, andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben, können diese ebenfalls eintreten, sofern nicht ein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt (§ 563 Abs. 2 BGB).
    • Die GWW muss über eintretende Personen (Name, Geburtsdatum) informiert werden.
  • Was können eingetretene Personen unternehmen, wenn sie das Mietverhältnis nicht fortführen wollen?
    Die eingetretenen Personen können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters gegenüber dem Vermieter erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen; dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB).
  • Kann die GWW den Eintritt von diesen Personen verhindern?
    Die GWW kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach endgültigem Eintritt außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).
  • Was gilt, wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter sind?
    Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB). Auch diese können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB).
  • Was ist, wenn keine Person eintritt oder das Mietverhältnis mit den Eintretenden nicht fortgesetzt wird?
    • Tritt keine der genannten Personen ein oder wird das Mietverhältnis nicht mit ihnen fortgesetzt, geht das Mietverhältnis auf den Erben über (§ 564 BGB).
    • In diesem Fall können sowohl der Erbe als auch der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 564 S. 2 BGB).
    • Die Sterbeurkunde und der Erbschein müssen der GWW vorgelegt und die Wohnung muss fristgerecht geräumt werden.
    • Die Genossenschaftsanteile des verstorbenen Mitglieds können nach Vorlage der vorgenannten Unterlagen entweder an den Erben ausgezahlt oder auf den Erben übertragen werden.

Beendigung des Mietverhältnisses:

  • Wie kann ich meine Wohnung kündigen?
    Schriftlich mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist. Das Kündigungsschreiben muss vom Mieter unterschrieben sein und bei der GWW eingehen. 
  • Wie kündige ich meinen Stellplatz/Garage?
    Genauso wie die Wohnung – siehe oben.
  • Wie muss ich meine Wohnung übergeben?
    Sauber (besenrein), geräumt (leer), unbeschädigt, Renovierung je nach Mietvertrag. Ein- oder Umbauten müssen entfernt werden, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
  • Was muss ich zur Übergabe/Endabnahme mitbringen?
    Alle bei Mietvertragsbeginn übergebenen und ggf. nachgemachte Schlüssel.
  • Kann eine andere Person die Wohnung für mich übergeben?
    Ja, nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. 
  • Kann ich früher aus dem Mietverhältnis bzw. kann ich einen Nachmieter bestimmen?
    Eine frühere Beendigung des Mietvertrages ist in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Nachmieter/Nachmieterinnen können empfohlen werden. Die endgültige Entscheidung über die Weitervermietung trifft jedoch der Vorstand.

Sonstiges:

  • Was gibt es zu Briefkasten- und Klingelschild zu beachten?
    • Bei Einzug bringt die GWW Briefkasten- und Klingelschild an.
    • Überkleben oder eigenständigen Anpassungen sind nicht erlaubt. Sind Anpassungen nötig, kommen Sie bitte immer auf uns zu.  
  • Sind Versicherungen im Rahmen des Mietverhältnisses nötig oder ratsam? Wenn ja, welche?
    Der Abschluss einer Haftpflicht- und Hausratversicherung ist unbedingt ratsam. Haben Sie bereits eine, müssen die aktuelle Anschrift und Wohnungsgröße (m²) dem Versicherer mitgeteilt und der Versicherungsschein geändert werden.
  • Wie melde ich mich um?
    • Sie bekommen von uns bei Unterschrift des Mietvertrages eine sogenannte „Wohnungsgeberbestätigung“, mit der Sie sich beim Einwohnermeldeamt der Stadt Darmstadt ummelden.
    • Tipp: Im Zuge des Umzuges kann es ratsam sein, der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen, so werden Briefe, die an ihre alte Adresse adressiert sind, automatisch an ihre neue Adresse weitergeleitet. Solch ein Nachsendeauftrag kann online oder in einer der Filiale der Deutschen Post beantragt werden.